Für eine Berücksichtigung von Änderungen im Beschäftigungsgrad nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Berufung des Personalamtes auf § 19 Abs. 2 der alten Personalverordnung vom 11. Juli 1989 (aPVO) verfängt nicht, weil die Reduktion des Arbeitspensums des Klägers nicht wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sondern aus einem anderen Grund (Ausbildung) erfolgte und damit keine Umgestaltung im Sinne von § 19 Abs. 2 aPVO darstellt (vgl. § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis vom 13. September 1988 [aPG]).