versprochen. Und in der Zusammenfassung unter Ziff. 8 steht bezüglich Leistung bei Krankheit: "Lohnfortzahlung 100 % des letzten Lohnes". Es darf damit keine Rolle spielen, ob eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses vor oder nach Krankheitsbeginn vereinbart wurde. Massgebend ist ausschliesslich die Anstellungssituation und damit das aktuell gültige Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns. Nur bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad ist die durchschnittliche Besoldung der letzten zwölf Monate massgebend (§ 23 Abs. 4 PVO). Für eine Berücksichtigung von Änderungen im Beschäftigungsgrad nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit fehlt eine gesetzliche Grundlage.