Dies ergibt sich auch aus § 24 Abs. 1 PVO, welcher zwar eine Auflösung oder Umgestaltung eines Arbeitsverhältnisses bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist von 730 Tagen erlaubt, dem betroffenen Mitarbeiter aber die Entschädigung in der Höhe der Fortzahlung der Besoldung inkl. Sozialzulagen gemäss § 23 Abs. 1 PVO zusichert. Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem Merkblatt "Krankheit und Unfall" des Personalamtes sowohl in der Fassung vom Januar 2002 wie auch derjenigen vom Januar 2003: unter Punkt 2.1 zur Höhe der Lohnfortzahlung bei Mitarbeitenden mit festem Pensum wird die volle Besoldung gemäss dem Arbeitspensum bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit