Indessen kann aus der Formulierung in § 23 Abs. 1 PVO "die Besoldung wird ¿ fortbezahlt" sehr wohl abgeleitet werden, dass damit die Besoldung und das Pensum bei Eintritt der Krankheit gemeint ist. Dies ergibt sich auch aus § 24 Abs. 1 PVO, welcher zwar eine Auflösung oder Umgestaltung eines Arbeitsverhältnisses bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist von 730 Tagen erlaubt, dem betroffenen Mitarbeiter aber die Entschädigung in der Höhe der Fortzahlung der Besoldung inkl. Sozialzulagen gemäss § 23 Abs. 1 PVO zusichert.