Die Verfügung über die Reduktion des Arbeitsverhältnisses auf knapp 90 % wurde am 25. November 2002 per 1. Januar 2003 erlassen. Zwar sprechen weder Verordnung noch Gesetz klar von einer Fortzahlung der Besoldung im Rahmen des letzten Arbeitspensums vor Eintritt der Krankheit oder des Unfalls. Indessen kann aus der Formulierung in § 23 Abs. 1 PVO "die Besoldung wird ¿ fortbezahlt" sehr wohl abgeleitet werden, dass damit die Besoldung und das Pensum bei Eintritt der Krankheit gemeint ist.