Gemäss § 23 Abs. 1 PVO wird dem Angestellten ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen fortbezahlt. Diese Fortzahlung wird in weiteren Bestimmungen (z.B. § 23 Abs. 2 und 3, § 25 PVO) eingeschränkt oder näher definiert. Gemäss § 23 Abs. 4 PVO gilt die tägliche Soll-Arbeitszeit als Basis für die Berechnung der Besoldung. Bei Krankheitsbeginn am 16. Dezember 2002 war der Kläger mit einem 100 % Arbeitspensum (8,4 Std./Tag) angestellt. Die Verfügung über die Reduktion des Arbeitsverhältnisses auf knapp 90 % wurde am 25. November 2002 per 1. Januar 2003 erlassen.