SRL Nr. 51) dem Regierungsrat überlassen. Zu bemerken ist jedoch, dass die in der Botschaft des Regierungsrates vom 19. September 2001 zu § 47 PG vorgeschlagene Lohnfortzahlung von 720 Tagen im Grossen Rat unbestritten war (GR 1/2001 457 f., 2/2001 598, 3/2001 1027). Der Regierungsrat hat danach in § 20 ff. der Verordnung zum Personalgesetz vom 24. September 2002 (PVO; SRL Nr. 52) die Folgen der Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit detailliert geregelt. Gemäss § 23 Abs. 1 PVO wird dem Angestellten ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen fortbezahlt.