Mit Eingabe vom 11. März 2003 erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte eine Lohnfortzahlung während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage eines Vollzeitpensums. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde als Klage entgegengenommen und gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 2.- b/bb) Die Regelung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall wurde gemäss § 47 lit. d des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis vom 26. Juni 2001 (PG; SRL Nr. 51) dem Regierungsrat überlassen.