Nachdem er für den Monat Dezember 2002 seinen Lohn noch zu 100 % ausbezahlt erhielt, wurde die Lohnfortzahlung infolge Krankheit ab Januar 2003 auf die Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 37.75 Stunden reduziert. Trotz mündlicher und schriftlicher Intervention von A. hielt das Personalamt mit Schreiben vom 25. Februar 2003 an der Lohnfortzahlung auf der Basis des per 1. Januar 2003 vereinbarten reduzierten Arbeitspensums von knapp 90 % fest. Mit Eingabe vom 11. März 2003 erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte eine Lohnfortzahlung während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage eines Vollzeitpensums.