| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. arbeitet seit dem 1. November 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Kanton Luzern. Mit Verfügung vom 25. November 2002 wurde seine wöchentliche Sollarbeitszeit per 1. Januar 2003 von 42 auf 37.75 Stunden reduziert. Ab 16. Dezember 2002 wurde A. für längere Zeit zu 100 % krank. Nachdem er für den Monat Dezember 2002 seinen Lohn noch zu 100 % ausbezahlt erhielt, wurde die Lohnfortzahlung infolge Krankheit ab Januar 2003 auf die Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 37.75 Stunden reduziert.