Nur bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad ist die durchschnittliche Besoldung der letzten zwölf Monate massgebend (§ 23 Abs. 4 PVO). Für eine Berücksichtigung von Änderungen im Beschäftigungsgrad nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Berufung des Personalamtes auf § 19 Abs. 2 aPVO verfängt nicht, weil die Reduktion des Arbeitspensums des Klägers nicht wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sondern aus einem anderen Grund (Ausbildung) erfolgte und damit keine Umgestaltung im Sinne von § 19 Abs. 2 aPVO darstellt (vgl. § 22 Abs. 1 aPG). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.