| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Personalrecht | | Entscheiddatum: | 24.03.2004 | | Fallnummer: | V 03 73 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Es ist unerheblich, ob die Reduktion des Arbeitspensums vor oder nach Krankheitsbeginn vereinbart wurde. Massgebend für die Lohnfortzahlung ist ausschliesslich die Anstellungssituation und damit das aktuell gültige Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns. Nur bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad ist die durchschnittliche Besoldung der letzten zwölf Monate massgebend (§ 23 Abs. 4 PVO).