{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-73_2004-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1448", "Checksum": "b1bec69293dff2919ac8ab2638c4fa8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.03.2004 V 03 73"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.03.2004 V 03 73"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.03.2004 V 03 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist unerheblich, ob die Reduktion des Arbeitspensums vor oder nach Krankheitsbeginn vereinbart wurde. Massgebend für die Lohnfortzahlung ist ausschliesslich die Anstellungssituation und damit das aktuell gültige Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns. Nur bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad ist die durchschnittliche Besoldung der letzten zwölf Monate massgebend (§ 23 Abs. 4 PVO). Für eine Berücksichtigung von Änderungen im Beschäftigungsgrad nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Berufung des Personalamtes auf § 19 Abs. 2 aPVO verfängt nicht, weil die Reduktion des Arbeitspensums des Klägers nicht wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sondern aus einem anderen Grund (Ausbildung) erfolgte und damit keine Umgestaltung im Sinne von § 19 Abs. 2 aPVO darstellt (vgl. § 22 Abs. 1 aPG). | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:53", "Checksum": "f866a6b9e18756f995f4da637059d101", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.03.2004 V 03 73\nRegeste:\nEs ist unerheblich, ob die Reduktion des Arbeitspensums vor oder nach Krankheitsbeginn vereinbart wurde. Massgebend für die Lohnfortzahlung ist ausschliesslich die Anstellungssituation und damit das aktuell gültige Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns. Nur bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad ist die durchschnittliche Besoldung der letzten zwölf Monate massgebend (§ 23 Abs. 4 PVO). Für eine Berücksichtigung von Änderungen im Beschäftigungsgrad nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Berufung des Personalamtes auf § 19 Abs. 2 aPVO verfängt nicht, weil die Reduktion des Arbeitspensums des Klägers nicht wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sondern aus einem anderen Grund (Ausbildung) erfolgte und damit keine Umgestaltung im Sinne von § 19 Abs. 2 aPVO darstellt (vgl. § 22 Abs. 1 aPG). | Personalrecht\n\n entziehen (vgl. dazu den Entscheid des Basellandschaftlichen Verwaltungsgerichts [BLVGE] vom 20.3.2000, Erw. 3b). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die gleiche Auslegung selbstverständlich auch in umgekehrter Richtung gilt: Eine Mitarbeiterin mit einem fixen Arbeitspensum von beispielsweise 50 %, mit der eine Pensenerhöhung auf 80 % vereinbart wurde, müsste sich im Falle einer Krankheit noch vor Beginn der verfügten Pensenerhöhung eine Lohnfortzahlung in der Höhe von nur 50 % gefallen lassen. Und zwar auch über das Datum der ursprünglich vereinbarten Pensenerhöhung hinaus. cc) Ein Vergleich mit der Regelung im Sozialversicherungsbereich zeigt im Übrigen, dass die Auslegung, einzig das Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns als massgebend zu bezeichnen, sich mit der Regelung im Unfallversicherungsrecht deckt: Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gilt \"¿ für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn,¿\" (gleichlautend Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Veränderungen nach dem Unfalldatum sind damit irrelevant. Gleiches gilt in der Arbeitslosenversicherung, wo ebenfalls die letzten realen Bezüge und nicht die vertraglich vereinbarten massgeblich sind für die Ermittlung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Art. 37 Abs. 1-3 Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV]; BGE 123 V 72). c) Nicht umstritten ist die Höhe des 100 %-Lohnes: Sowohl der Kläger als auch der Beklagte gehen offenbar von einem Jahreslohn 2003 von Fr. x.-- aus (¿). Damit ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, welche Lohnhöhe jeweils als Basis für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gilt. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das massgebliche Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns für die Lohnfortzahlung bei Krankheit bestimmend ist. Die vor Krankheitsbeginn verfügte Pensenreduktion, auch wenn sie auf Wunsch des Klägers erfolgte, die jedoch erst nach Krankheitsbeginn in Kraft trat, hat auf die Höhe der Lohnfortzahlung während der laufenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers keinen Einfluss. Damit ist die Klage gutzuheissen. Der Beklagte hat den Lohn auf der Basis eines 100 %-Pensums für 2003, also von Fr. x.-- brutto, fortzuzahlen. |"}