Deshalb ist im vorliegenden Fall die Zuschlagsverfügung aufzuheben. Im Geltungsbereich des IVöB kann das Gericht nicht nur die angefochtene Zuschlagsverfügung aufheben, sondern sogar in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen (Art. 18 Abs. 1 IVöB). Hier drängt sich indessen lediglich die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Rückweisung zur Neuüberprüfung auf. Dies einerseits, weil das Gericht keine eigene Bewertung vorgenommen hat und andererseits, weil das Angebot der zweitplatzierten Firma nicht in die Prüfung miteinbezogen wurde. |