Unabhängig davon, ob man nun den verfrüht abgeschlossenen Vergabevertrag als nichtig, bis zum Eintreffen der Erlaubniswirkung des Zuschlages als unwirksam bzw. als bedingt abgeschlossen qualifiziert, ist die Aufhebung des Zuschlages gemäss obgenannter Lehre und Rechtsprechung noch möglich. Nur mit dieser Praxis lässt sich verhindern, dass die Regelung von Art. 14 IVöB unterlaufen werden könnte. Das Verwaltungsgericht kann sich daher dieser überzeugenden Auffassung anschliessen. Deshalb ist im vorliegenden Fall die Zuschlagsverfügung aufzuheben.