Gauch nichts im Weg, dass sie den angefochtenen Zuschlag bei begründeter Beschwerde aufhebt. Da es im betreffenden Zeitpunkt keinen wirksamen Beschaffungsvertrag gibt, scheitert die Aufhebung des Zuschlages auch nicht daran, dass der abgeschlossene Vertrag fortgelten würde (Gauch, a.a.O., in: BR 2003 S. 7). c) Unabhängig davon, ob man nun den verfrüht abgeschlossenen Vergabevertrag als nichtig, bis zum Eintreffen der Erlaubniswirkung des Zuschlages als unwirksam bzw. als bedingt abgeschlossen qualifiziert, ist die Aufhebung des Zuschlages gemäss obgenannter Lehre und Rechtsprechung noch möglich.