S. 7 f.). Dieser Vorschlag ähnelt der Lösung des Verwaltungsgerichts Aargau, gemäss welchem die vergaberechtliche Erlaubnis zum Vertragsabschluss nach dem Submissionsdekret eine öffentlich-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne einer Rechtsbedingung darstellt, vor deren Eintritt sich der Vertrag in einem Schwebezustand befindet (AGVE 2001 S. 329 f.). Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass der Beschaffungsvertrag zu früh abgeschlossen wurde und seine Ungültigkeit noch nicht geheilt ist, so steht gemäss Gauch nichts im Weg, dass sie den angefochtenen Zuschlag bei begründeter Beschwerde aufhebt.