Im Übrigen enthält das sanktgallische Beschaffungsrecht keine spezialgesetzliche Bestimmung, welche an eine fehlerhafte Zuschlagsverfügung die Rechtsfolge der Vertragsnichtigkeit knüpft. Der Gesetzgeber hat vielmehr in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsjustizverfahrens entschieden, dass einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt und ein Vertrag grundsätzlich bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags abgeschlossen werden kann" (GVP-SG 2001 S. 71; Gauch, Zur Nichtigkeit eines verfrüht abgeschlossenen Beschaffungsvertrages, in: BR 1998 S. 119 f.).