"Ob ein zivilrechtlicher Vertrag nichtig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dessen Inhalt. Die Vorinstanz hat zwar gegen eine objektive Norm des öffentlichen Rechts verstossen, indem sie den Vertrag abgeschlossen hat, bevor sie ihn nach dem zwingend anwendbaren Vergaberecht hätte abschliessen dürfen. Ein inhaltlicher Mangel, der den Vertrag nach Art. 20 OR nichtig machen könnte, liegt jedoch nicht vor. Im Übrigen enthält das sanktgallische Beschaffungsrecht keine spezialgesetzliche Bestimmung, welche an eine fehlerhafte Zuschlagsverfügung die Rechtsfolge der Vertragsnichtigkeit knüpft.