In einem Fall, in dem das Verwaltungsgericht Freiburg über ein Gesuch betreffend aufschiebender Wirkung entscheiden musste, hielt es fest, dass aufgrund einer prima-facie-Würdigung die Nichtigkeit des Vertrages nicht ausgeschlossen sei. Würde man nämlich trotz des klaren Wortlautes des Gesetzes den Abschluss des Vertrages während der Rechtsmittelfrist zulassen, verkäme Art. 14 IVöB zur Farce (BR 1999 S. 60 S18). Das Verwaltungsgericht St. Gallen hingegen lehnt es mit Berufung auf Gauch ab, den verfrüht abgeschlossenen Beschaffungsvertrag als nichtig zu qualifizieren. So wird ausgeführt: "Ob ein zivilrechtlicher Vertrag nichtig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dessen Inhalt.