Die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen ist in Art. 28 BoeB nicht vorgesehen. Die Rekurskommission stellt sich nun auf den Standpunkt, dass der in Verletzung von Art. 22 BoeB verfrüht abgeschlossene Vertrag nichtig im Sinne von Art. 20 OR sein kann. Wenn sich der Zuschlag aber als begründet erweist, wird eine Vertragsnichtigkeit als unverhältnismässig abgelehnt (VPB 62.32II). In einem Fall, in dem das Verwaltungsgericht Freiburg über ein Gesuch betreffend aufschiebender Wirkung entscheiden musste, hielt es fest, dass aufgrund einer prima-facie-Würdigung die Nichtigkeit des Vertrages nicht ausgeschlossen sei.