Es stellt sich nun die Frage nach dem Schicksal des verfrüht abgeschlossenen Vertrages. Die Vergabeerlasse schweigen sich diesbezüglich aus. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BoeB; SR 172.056.1) sieht eine mit Art. 14 IVöB vergleichbare Regelung vor. So darf gemäss Rechtsprechung der Rekurskommission des Bundes der Vertrag erst abgeschlossen werden, wenn feststeht, dass keine Beschwerde erhoben wurde, oder eine Beschwerde erhoben wurde, in welcher die aufschiebende Wirkung nicht beantragt wird, oder wenn ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgelehnt worden ist. Die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen ist in Art.