17 Abs. 2 IVöB), wie dies im vorliegenden Fall auch mit Verfügung vom 24. Februar 2003 geschehen ist. Unterschiedlich sind nun aber die Folgen eines Vertrages mit dem in der Zuschlagsverfügung berücksichtigten Anbieter, welcher vor dem gerichtlichen Erlass über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgeschlossen wird. Gemäss öBG ist ein solcher Vertragsabschluss - unter dem Risiko späteren Schadenersatzes - zulässig (Botschaft B 112 zum öBG, in: GR 1998 S. 314, 978, 1333).