Die Beschwerdegegnerin hat den Vertrag am 21. Februar 2003, also während der laufenden Rechtmittelfrist, abgeschlossen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit dieses Vorgehens und stellt damit die Verbindlichkeit des Vertragsschlusses sinngemäss in Frage. a) Weder nach öBG noch nach IVöB kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 31 Abs. 1 öBG bzw. Art. 17 Abs. 1 IVöB). Beide Erlasse sehen aber die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Amtes wegen vor (§ 31 Abs. 2 öBG bzw. Art. 17 Abs. 2 IVöB), wie dies im vorliegenden Fall auch mit Verfügung vom 24. Februar 2003 geschehen ist.