2. - bis 6. - (...) 7. - (Feststellung, dass die Zuschlagsverfügung rechtswidrig ist.) 8. - Bei diesem Ergebnis fragt sich, wie nun mit Blick auf die Zuschlagsverfügung zu entscheiden ist. Nach § 33 Abs. 1 öBG kann das Gericht lediglich noch deren Rechtswidrigkeit feststellen, wenn ein Vertrag über die Leistung bereits abgeschlossen oder diese schon erbracht worden ist. Auch Art. 18 Abs. 2 IVöB sieht bei bereits abgeschlossenem Vertrag nur noch die Möglichkeit der Feststellung, dass die Verfügung rechtswidrig ist, vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Vertrag am 21. Februar 2003, also während der laufenden Rechtmittelfrist, abgeschlossen.