{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-50_2003-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2431", "Checksum": "c661a729acc5af1e954fd285e29385a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 50", "2003 II Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.09.2003 V 03 50 (2003 II Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.09.2003 V 03 50 (2003 II Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.09.2003 V 03 50 (2003 II Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 IVöB. Vertragsabschluss während laufender Rechtsmittelfrist. Wurde der Vertrag verfrüht abgeschlossen, kann der Zuschlag dennoch aufgehoben werden. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:19", "Checksum": "a92201183e9ce3a9cc61a5058cd0fa0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.09.2003 V 03 50 (2003 II Nr. 14)\nRegeste:\nArt. 14 IVöB. Vertragsabschluss während laufender Rechtsmittelfrist. Wurde der Vertrag verfrüht abgeschlossen, kann der Zuschlag dennoch aufgehoben werden. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n dem betreffenden Zeitpunkt erlaubt (Gauch, Der verfrüht abgeschlossene Beschaffungsvertrag, in: BR 2003 S. 7 f.). Dieser Vorschlag ähnelt der Lösung des Verwaltungsgerichts Aargau, gemäss welchem die vergaberechtliche Erlaubnis zum Vertragsabschluss nach dem Submissionsdekret eine öffentlich-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne einer Rechtsbedingung darstellt, vor deren Eintritt sich der Vertrag in einem Schwebezustand befindet (AGVE 2001 S. 329 f.). Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass der Beschaffungsvertrag zu früh abgeschlossen wurde und seine Ungültigkeit noch nicht geheilt ist, so steht gemäss Gauch nichts im Weg, dass sie den angefochtenen Zuschlag bei begründeter Beschwerde aufhebt. Da es im betreffenden Zeitpunkt keinen wirksamen Beschaffungsvertrag gibt, scheitert die Aufhebung des Zuschlages auch nicht daran, dass der abgeschlossene Vertrag fortgelten würde (Gauch, a.a.O., in: BR 2003 S. 7). c) Unabhängig davon, ob man nun den verfrüht abgeschlossenen Vergabevertrag als nichtig, bis zum Eintreffen der Erlaubniswirkung des Zuschlages als unwirksam bzw. als bedingt abgeschlossen qualifiziert, ist die Aufhebung des Zuschlages gemäss obgenannter Lehre und Rechtsprechung noch möglich. Nur mit dieser Praxis lässt sich verhindern, dass die Regelung von Art. 14 IVöB unterlaufen werden könnte. Das Verwaltungsgericht kann sich daher dieser überzeugenden Auffassung anschliessen. Deshalb ist im vorliegenden Fall die Zuschlagsverfügung aufzuheben. Im Geltungsbereich des IVöB kann das Gericht nicht nur die angefochtene Zuschlagsverfügung aufheben, sondern sogar in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen (Art. 18 Abs. 1 IVöB). Hier drängt sich indessen lediglich die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Rückweisung zur Neuüberprüfung auf. Dies einerseits, weil das Gericht keine eigene Bewertung vorgenommen hat und andererseits, weil das Angebot der zweitplatzierten Firma nicht in die Prüfung miteinbezogen wurde. |"}