a PG ausschied. Damit ist unerheblich, ob allenfalls der sachliche Grund für eine Kündigung gemäss § 18 lit. c PG erfüllt gewesen wäre (vgl. Erw. 2). Der Entscheid des betreffenden Kantonalen Amtes vom 27. November 2002 erweist sich damit in dem Sinne als rechtswidrig, als er gestützt auf § 15 lit. a PG erging. Damit obliegt es der zuständigen Vorinstanz, ihren Entscheid zu ändern oder der Beschwerdeführerin den durch den rechtswidrigen Entscheid entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 72 Abs. 2 PG; vgl. ferner: § 24 PVO). |