Denn entscheidend bleibt hier nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. Den Einbezug von Verweisungstätigkeiten, wie er in Art. 6 (Satz 2) ATSG gerade in Fällen langdauernder Arbeitsunfähigkeit - etwa mit Blick auf die Festsetzung des Invaliditätsgrades - vorgesehen ist, kennt § 21 PG nicht. Dort ist bloss von der Erfüllung von Dienstpflichten die Rede, was die hievor erwähnte retrospektive Betrachtung vorgibt.