Am 15. April 2003 wurde sie auf Wunsch des Kantonalen Personalamtes von Dr. C zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres psychiatrisch begutachtet. (...) c) Ausgehend von den Feststellungen des Arztes bestehen deutliche Hinweise für das Vorliegen dauernder Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Rechtssinn. Der angefragte Vertrauensarzt gab am 15. April 2003 unmissverständlich seinen Glauben kund, dass die Arbeitsfähigkeit an der heutigen Arbeitsstelle nicht mehr gegeben sei. In Bezug auf die Gründe hält er ferner drei Faktoren fest, wovon sowohl die depressive Stimmungslage als auch der Alkoholmissbrauch den Beeinträchtigungen der Gesundheit zugeordnet werden können (...).