d PG). Aus der Botschaft des Regierungsrates vom 19. September 2001 zu § 47 PG (GR 2001 429, 458) geht aber immerhin hervor, dass die gesetzgeberische Absicht bestand, den Anspruch bei Krankheit von damals 12 Monaten (vgl. § 40 des Gesetzes über das öffentliche Dienstverhältnis [Personalgesetz] vom 13.9.1988) auf den "...heute verbreiteten Standard einer Lohnfortzahlung von 720 Tagen..." zu erhöhen.