{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-354-2_2004-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2620", "Checksum": "a2b3a6781003bc1690e48d422ae5705f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 354_2", "2004 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.09.2004 V 03 354_2 (2004 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.09.2004 V 03 354_2 (2004 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.09.2004 V 03 354_2 (2004 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 336c OR; §§ 18, 21 und 24 PG; § 23 f. PVO. Vorrang des Kündigungsschutzes während der Sperrfristen von Art. 336c OR sowie der Bestimmungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit vor der ordentlichen Kündigung. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann das Anstellungsverhältnis erst nach bestimmter Frist mit Lohnfortzahlung oder nach entsprechender Entschädigung beendet werden (Erw. 2). Bei nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit fällt in der Regel die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in Betracht (Erw. 3).\r\nArt. 6 ATSG; § 21 PG; § 20 PVO. Zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit: Entscheidend bleibt nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. Den Einbezug von Verweisungstätigkeiten, wie er in Art. 6 Satz 2 ATSG gerade in Fällen langdauernder Arbeitsunfähigkeit vorgesehen ist, kennt § 21 PG nicht (Erw. 4). | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:05", "Checksum": "e6bd92e89c591ee7d41de72fffea45ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.09.2004 V 03 354_2 (2004 II Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 336c OR; §§ 18, 21 und 24 PG; § 23 f. PVO. Vorrang des Kündigungsschutzes während der Sperrfristen von Art. 336c OR sowie der Bestimmungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit vor der ordentlichen Kündigung. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann das Anstellungsverhältnis erst nach bestimmter Frist mit Lohnfortzahlung oder nach entsprechender Entschädigung beendet werden (Erw. 2). Bei nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit fällt in der Regel die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in Betracht (Erw. 3).\r\nArt. 6 ATSG; § 21 PG; § 20 PVO. Zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit: Entscheidend bleibt nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. Den Einbezug von Verweisungstätigkeiten, wie er in Art. 6 Satz 2 ATSG gerade in Fällen langdauernder Arbeitsunfähigkeit vorgesehen ist, kennt § 21 PG nicht (Erw. 4). | Personalrecht\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Personalrecht |\n| Entscheiddatum: | 30.09.2004 |\n| Fallnummer: | V 03 354_2 |\n| LGVE: | 2004 II Nr. 3 |\n| Leitsatz: | Art. 336c OR; §§ 18, 21 und 24 PG; § 23 f. PVO. Vorrang des Kündigungsschutzes während der Sperrfristen von Art. 336c OR sowie der Bestimmungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit vor der ordentlichen Kündigung. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann das Anstellungsverhältnis erst nach bestimmter Frist mit Lohnfortzahlung oder nach entsprechender Entschädigung beendet werden (Erw. 2). Bei nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit fällt in der Regel die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in Betracht (Erw. 3). Art. 6 ATSG; § 21 PG; § 20 PVO. Zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit: Entscheidend bleibt nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. Den Einbezug von Verweisungstätigkeiten, wie er in Art. 6 Satz 2 ATSG gerade in Fällen langdauernder Arbeitsunfähigkeit vorgesehen ist, kennt § 21 PG nicht (Erw. 4). |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}