Unter Einbezug des hier schwerer zu gewichtenden zweiten vertrauensärztlichen Berichts vom 15. April 2003 besteht Grund zur Annahme, dass sich der Arzt bei seiner Aussage zur dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht auf die bisherige Tätigkeit beschränkte, sondern anderweitige Tätigkeitsfelder mit einbezog, die ja mit der Beschwerdeführerin konkret erörtert wurden. 5.- Nach dem Gesagten ergibt sich unter Würdigung der vertrauensärztlichen Berichte und der übrigen Akten, dass bei der gegebenen Sachlage das Vorliegen dauernder Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht auszuschliessen war, womit die erfolgte und hier angefochtene Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 lit. a PG ausschied.