Diese prognostischen Schwierigkeiten sind nachvollziehbar, im vorliegenden Fall indes nicht erheblich. Denn entscheidend bleibt hier nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. Den Einbezug von Verweisungstätigkeiten, wie er in Art. 6 (Satz 2) ATSG gerade in Fällen langdauernder Arbeitsunfähigkeit - etwa mit Blick auf die Festsetzung des Invaliditätsgrades - vorgesehen ist, kennt § 21 PG nicht. Dort ist bloss von der Erfüllung von Dienstpflichten die Rede, was die hievor erwähnte retrospektive Betrachtung vorgibt.