Erst wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass dem nicht so war und somit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 15 lit. a PG grundsätzlich erwogen werden konnte, ist zu prüfen, ob der dafür erforderliche sachliche Grund gemäss § 18 PG bestand. 3.- a) Dauernde Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn diese - voll oder teilweise - mehr als 12 Monate dauerte oder von einer Dienststelle aufgrund eines vom Gemeinwesen beauftragten Vertrauensarztes so beurteilt wird (§ 21 Abs. 2 PG). Liegt eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor, wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufgelöst oder umgestaltet (§ 21 Abs. 1 PG).