Im vorliegenden Fall hat der zuständige Facharzt in seinem Bericht unmissverständlich seinen Glauben kundgetan, dass die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin an der heutigen Arbeitsstelle nicht mehr gegeben ist. Der in § 21 PG verwendete Begriff der Arbeitsunfähigkeit knüpft an das System der Sozialversicherung und die dort verwendete Begrifflichkeit an (vgl. Art. 6 ATSG). Entscheidend bleibt damit nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle.