| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Personalrecht | | Entscheiddatum: | 30.09.2004 | | Fallnummer: | V 03 354_1 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Der Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis während der Sperrfristen von Art. 336c OR wie auch die Bestimmungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit gehen der ordentlichen Kündigung vor. Liegt ein Fall dauernder Arbeitsunfähigkeit vor, kann das Anstellungsverhältnis erst nach bestimmter Frist mit Lohnfortzahlung oder nach entsprechender Entschädigung beendet werden (§ 23 f. PVO) (Erw. 2).