{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-354-1_2004-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2075", "Checksum": "008f700d2a50c071d7252e2fd2dc831a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 354_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.09.2004 V 03 354_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.09.2004 V 03 354_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.09.2004 V 03 354_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis während der Sperrfristen von Art. 336c OR wie auch die Bestimmungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit gehen der ordentlichen Kündigung vor. Liegt ein Fall dauernder Arbeitsunfähigkeit vor, kann das Anstellungsverhältnis erst nach bestimmter Frist mit Lohnfortzahlung oder nach entsprechender Entschädigung beendet werden (§ 23 f. PVO) (Erw. 2). \r\nBei nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit fällt in der Regel die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in Betracht (vgl. GR 1986 631), umso weniger als eine - hier nicht weiter zu hinterfragende - wörtliche Auslegung des Verordnungsrechts zum Wegfall des Besoldungsnachzahlungsanspruchs führt und zwangsläufig der kaum zu beweisende Verdacht der Umgehungsabsicht im Raum steht (Erw. 3).\r\nIm vorliegenden Fall hat der zuständige Facharzt in seinem Bericht unmissverständlich seinen Glauben kundgetan, dass die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin an der heutigen Arbeitsstelle nicht mehr gegeben ist. Der in § 21 PG verwendete Begriff der Arbeitsunfähigkeit knüpft an das System der Sozialversicherung und die dort verwendete Begrifflichkeit an (vgl. Art. 6 ATSG). Entscheidend bleibt damit nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. 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Liegt ein Fall dauernder Arbeitsunfähigkeit vor, kann das Anstellungsverhältnis erst nach bestimmter Frist mit Lohnfortzahlung oder nach entsprechender Entschädigung beendet werden (§ 23 f. PVO) (Erw. 2). \r\nBei nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit fällt in der Regel die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in Betracht (vgl. GR 1986 631), umso weniger als eine - hier nicht weiter zu hinterfragende - wörtliche Auslegung des Verordnungsrechts zum Wegfall des Besoldungsnachzahlungsanspruchs führt und zwangsläufig der kaum zu beweisende Verdacht der Umgehungsabsicht im Raum steht (Erw. 3).\r\nIm vorliegenden Fall hat der zuständige Facharzt in seinem Bericht unmissverständlich seinen Glauben kundgetan, dass die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin an der heutigen Arbeitsstelle nicht mehr gegeben ist. Der in § 21 PG verwendete Begriff der Arbeitsunfähigkeit knüpft an das System der Sozialversicherung und die dort verwendete Begrifflichkeit an (vgl. Art. 6 ATSG). Entscheidend bleibt damit nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. Den Einbezug von Verweisungstätigkeiten, wie er in Art. 6 Satz 2 ATSG gerade in Fällen langdauernder Arbeitsunfähigkeit vorgesehen ist, kennt § 21 PG nicht, da dort bloss von der Erfüllung von Dienstpflichten die Rede ist, welche sich nach dem bisher gelebten Arbeitsverhältnis und dem entsprechenden Pflichtenheft bestimmt (Erw. 4). | Personalrecht\n\n Aufgabe obliegt dem Arzt (vgl. zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 6 Rz. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). b) Die Beschwerdeführerin war gemäss den Arztzeugnissen ihrer Hausärztin, Dr. B, in der Zeit vom 27. Januar 2003 bis 19. Mai 2003 bis auf wenige Tage voll oder teilweise und seit dem 21. Mai 2003 voll arbeitsunfähig. Am 15. April 2003 wurde sie auf Wunsch des Kantonalen Personalamtes von Dr. C zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres psychiatrisch begutachtet. (...) c) Ausgehend von den Feststellungen des Arztes bestehen deutliche Hinweise für das Vorliegen dauernder Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Rechtssinn. Der angefragte Vertrauensarzt gab am 15. April 2003 unmissverständlich seinen Glauben kund, dass die Arbeitsfähigkeit an der heutigen Arbeitsstelle nicht mehr gegeben sei. In Bezug auf die Gründe hält er ferner drei Faktoren fest, wovon sowohl die depressive Stimmungslage als auch der Alkoholmissbrauch den Beeinträchtigungen der Gesundheit zugeordnet werden können (...). Dabei verwies der Arzt zugleich auf den gegenseitigen Zusammenhang der betreffenden Faktoren, unter Einschluss der Situation am Arbeitsplatz. Auf die Frage nach der Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit gibt er zwar an, dass diese Beurteilung schwierig sei, vermerkt aber im Anschluss, er glaube kaum, dass die Arbeitsfähigkeit an der jetzigen Stelle weiter gesteigert werden könne. Ob die Explorandin an einer anderen Arbeitsstelle wieder zu einer 80%- bis 100%igen Arbeitsfähigkeit gelangen könne, sei gegenwärtig prognostisch schwer abschätzbar. Diese prognostischen Schwierigkeiten sind nachvollziehbar, im vorliegenden Fall indes nicht erheblich. Denn entscheidend bleibt hier nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. Den Einbezug von Verweisungstätigkeiten, wie er in Art. 6 (Satz 2) ATSG gerade in Fällen langdauernder Arbeitsunfähigkeit - etwa mit Blick auf die Festsetzung des Invaliditätsgrades - vorgesehen ist, kennt § 21 PG nicht. Dort ist bloss von der Erfüllung von Dienstpflichten die Rede, was die hievor erwähnte retrospektive Betrachtung vorgibt. Was als Dienstpflicht in diesem Sinne zu gelten hat, bestimmt sich nach dem bisher gelebten Arbeitsverhältnis und dem entsprechenden Pflichtenheft, aber nicht nach einer Neubewertung aufgrund und nach Massgabe der gesundheitlichen Beeinträchtigung. d) Bei dieser Sachlage durfte das Vorliegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht einfach ausgeschlossen werden, sondern es hätte zumindest einer eingehenderen Klärung dieser Frage vor Erlass des angefochtenen Entscheides bedurft. Dies gilt umso mehr, als der Vertrauensarzt bereits den Gang zur Invalidenversicherung ins Spiel brachte. Überdies gilt es zu beachten, dass seit dem vertrauensärztlichen Bericht vom 15. April 2003 bis zum Entlassungsentscheid wiederum mehr als ein halbes Jahr verstrich. In dieser Zeit hätte sich der massgebliche Sachverhalt nochmals verändern können. In den Akten gibt es zwar Hinweise dafür, dass am 19. Mai 2003 noch ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vertrauensarzt, im Beisein eines Personalamtsvertreters, stattgefunden hat (Brief des Personalamtes vom 6.6.2003, in vorinstanzl. Akten 29, Fasz. 4). Dass dabei konkrete Erhebungen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit angestellt worden wären, ist indes nicht aktenkundig. Auch der vom Personalamt aufgelegte Meinungsaustausch zwischen ihm selbst und dem Vertrauensarzt vor der Entlassung führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Amt hatte am 29. Oktober 2003 Dr. C die Begründung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per E-Mail unterbreitet. Dabei hielt es unter Bezugnahme auf die beiden vertrauensärztlichen Abklärungen im Juli 2002 und April 2003 fest, dass zum aktuellen Zeitpunkt eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bestehe. Auf neuer Zeile folgte der Zusatz, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne. Diese Aussagen quittierte Dr. C dem Personalamt auf gleichem Wege mit einem knappen \"Stimmen exakt\" (Bel. 1 des Personalamtes). Unter"}