Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes: Weil die Vorinstanz ein formelles nachträgliches Baubewilligungsverfahren mit Berufung auf den formellen Mangel der fehlenden Unterschriften der Gesamteigentümer nicht durchgeführt und im Übrigen eine sorgfältige, umfassende Prüfung der materiellen Baurechtskonformität überhaupt, also auch im Rahmen der Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterlassen hat, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.