Einer allfälligen Geringfügigkeit des Mangels kann immerhin im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung betreffend eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gebührend Rechnung getragen werden. Spätestens in diesem Zeitpunkt sind auch die betroffenen Miteigentümer ins Verfahren einzubeziehen. d) Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes: