Entgegen der bis anhin vertretenen Ansicht steht eine solche umfassende Prüfung mit § 188 Abs. 4 PBG und somit den Interessen der nicht zustimmenden Miteigentümer nämlich nicht im Widerspruch. Denn mit der Eröffnung eines formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens trotz fehlender Unterschrift eines Miteigentümers erfolgt noch keine Präjudizierung bezüglich allfälliger späterer Nebenbestimmungen (Auflagen/Bedingungen). Nur darf die Baubewilligungsbehörde eine allfällige Rechtswidrigkeit in einem solchen Fall dann eben nicht mit Auflagen oder Bedingungen beseitigen, mit denen der Miteigentümer nicht einverstanden ist.