muss für allfällige Drittbetroffene auch gewährleistet sein, wenn das zustimmungspflichtige Bauvorhaben bereits verwirklicht ist. Mit Blick auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung und das eben Ausgeführte sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, von der bisher vertretenen Rechtsauffassung abzurücken und die entsprechende Praxis mit Bezug auf bereits verwirklichte Bauten anzupassen.