Zu diesen Dritten zählen neben gemeinschaftlichen Eigentümern auch allfällig betroffene Nachbarn. Um deren Interessenlagen umfassend ermitteln und beim Entscheid allenfalls sachgerecht einfliessen lassen zu können, ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren jeweils eine öffentliche Auflage mit der Möglichkeit zur Einsprache durchzuführen (§§ 193 ff. PBG in Verbindung mit §§ 62 ff. PBV). Allenfalls kann ein vereinfachtes Verfahren Platz greifen (§ 198 PBG). Derselbe Rechtsschutz muss für allfällige Drittbetroffene auch gewährleistet sein, wenn das zustimmungspflichtige Bauvorhaben bereits verwirklicht ist.