c) Demgegenüber erwog das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton St. Gallen, in dem es darüber zu befinden hatte, ob das kantonale Verwaltungsgericht zufolge fehlender Unterschrift des Miteigentümers zu Recht auf ein nachträglich eingereichtes Baugesuch nicht eingetreten sei, eine korrekte, willkürfreie Entscheidung über den Abbruch einer Baute setze voraus, dass deren materielle Rechtmässigkeit im dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren überprüft werde (Urteil B. vom 14.5.1996 [1P.693/1995], zit. in Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Fn. 51 zu Rz. 881).