Ansonsten liefe dieser Gefahr, dass einerseits Baumassnahmen bewilligt würden, denen er nie zugestimmt habe und ihm andererseits zur Sicherung einer solchen Bewilligung zusätzliche Eigentumsbeschränkungen auferlegt werden könnten. Schliesslich sei zu verhindern, dass ein nicht Alleinverfügungsberechtigter ein fait accompli schaffe, indem er baubewilligungspflichtige Massnahmen ohne Zustimmung des Grundeigentümers vornehme und diese anschliessend auf dem Wege eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zumindest in öffentlich-rechtlicher Hinsicht legitimieren lasse (Urteil P. vom 15.4.1999 Erw.