Die Unterschrift des Grundeigentümers bzw. der mehreren Grundeigentümer ist nach Luzerner Praxis Gültigkeitserfordernis (LGVE 1998 II Nr. 12 Erw. 4a). Da das von den baulichen Massnahmen betroffene Grundstück sich unbestrittenermassen im Eigentum der Erbengemeinschaft A befindet, müsste ein Baugesuch - wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt - grundsätzlich auch von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet sein. Denn diese sind Gesamteigentümer der fraglichen Liegenschaft, sodass sie darüber nur gemeinsam aufgrund eines einstimmigen Beschlusses verfügen können (Art. 602 Abs. 1 und 2, 652 - 654 ZGB; zum Ganzen auch: Schaufelberger, N 9 ff.