Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands dränge sich daher auf. a) Gemäss § 188 Abs. 2 PBG in der seit 1. Januar 2002 in Kraft stehender Fassung ist das Baugesuch von der Bauherrschaft und den Grundeigentümern zu unterzeichnen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum bedarf es der nach Massgabe des Zivilrechts erforderlichen Zustimmung durch die Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentümer. Mit der Einreichung des Baugesuchs nehmen die Grundeigentümer am Baubewilligungsverfahren teil und geben ihr Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen, die zur Sicherung von Auflagen verfügt werden (§ 188 Abs. 4 PBG). Nach § 192 lit.