Dementsprechend ist vor dem Erlass einer Abbruchverfügung zu prüfen, ob die formell rechtswidrige Baute in der bestehenden Form öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (LGVE 1997 II Nr. 14 Erw. 6). Eine solche Prüfung hat die Vorinstanz unterlassen mit der Begründung, es mangle am Erfordernis der Unterzeichnung des Baugesuchs durch sämtliche Grundeigentümer bzw. sie könnte auf ein entsprechendes Baugesuch - wenn es denn tatsächlich eingereicht worden wäre - mangels Einhaltung der Formvorschriften gar nicht eintreten. Somit würden die Voraussetzungen für eine allfällige nachträgliche Baubewilligung fehlen. Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands dränge sich daher auf.