BGE 123 II 252 Erw. 3a/bb). Dabei entspricht es bei Identität von Bauherr- und Grundeigentümerschaft gefestigter Praxis des Luzerner Verwaltungsgerichts, dass die Baubewilligungsbehörde ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls von Amtes wegen einzuleiten hat (Urteile S. vom 27.7.2001 [V 01 52] und Q. vom 28.1.2002 [V 01 25]). Dementsprechend ist vor dem Erlass einer Abbruchverfügung zu prüfen, ob die formell rechtswidrige Baute in der bestehenden Form öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (LGVE 1997 II Nr. 14 Erw.