Ausserdem steht fest, dass mindestens in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen ist, dass ein allfälliges nachträgliches Baugesuch von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet würde, da unter letzteren diesbezüglich Uneinigkeit herrscht. Die baulichen Massnahmen sind daher formell baurechtswidrig (Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 20 ff.).