(Änderung der Rechtsprechung) | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.- Dass die Beschwerdeführer auf dem Grundstück bauliche Änderungen ohne Baubewilligung vorgenommen haben und diese Änderungen baubewilligungsbedürftig wären (Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG und § 184 Abs. 1 PBG), ist nicht strittig. Ausserdem steht fest, dass mindestens in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen ist, dass ein allfälliges nachträgliches Baugesuch von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet würde, da unter letzteren diesbezüglich Uneinigkeit herrscht.